Gegenüber öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen hat die betroffene Person nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG) ein Recht auf
- Auskunft über die zu ihr gespeicherten Daten,
- Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung der zu ihr gespeicherten Daten,
- Widerspruch gegenüber der Verarbeitung ihrer Daten wegen eines schutzwürdigen, in ihrer persönlichen Situation begründeten Interesses,
- Schadensersatz,
- Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Die Betroffenenrechte können nach Maßgabe des LDSG beschränkt sein.
Gegenüber öffentlichen Stellen des Bundes bestehen dieselben Betroffenenrechte nach der DSGVO in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), bei deren Durchsetzung die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit weiterhelfen kann.
Gegenüber Unternehmen und privaten Organisationen hat die betroffene Person ebenfalls die Betroffenenrechte nach der DSGVO, bei deren Durchsetzung der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit behilflich sein kann.