Fürsorge: Schmerzensgeldübernahme in Härtefällen

Ombudsstelle nach § 80a Absatz 6 LBG

Bereits 2018 hat Baden-Württemberg mit dem § 80a LBG die Übernahme titulierter Schmerzensgeldansprüche durch den Dienstherrn geregelt.

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Um Beamtinnen und Beamten auch in Fällen, in denen kein titulierter Anspruch vorliegt eine Entschädigungszahlung zur Vermeidung einer unbilligen Härte gewähren zu können, wurde diese Regelung 2024 erweitert (vgl. § 80a Absatz 5 LBG).

In solchen Härtefällen, in denen beispielsweise die Identität von Schädigerin oder Schädiger nicht festgestellt werden kann oder diese zivilrechtlich nicht für ihr Handeln verantwortlich sind, entscheidet künftig die beim Innenministerium eingerichtete Ombudsstelle über die Gewährung und Höhe einer Entschädigungszahlung für einen in Ausübung des Diensts erlittenen immateriellen Schaden.

Die zuständigen Behörden bzw. Dienststellen können entsprechende Sachverhalte gemeinsam mit einem Entscheidungsvorschlag der Ombudsstelle vorlegen.

Bitte wenden Sie sich hierzu an die Geschäftsstelle der Ombudsstelle.

Geschäftsstelle der Ombudsstelle gemäß § 80a Absatz 6 LBG

Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Referat 33 – Personal und Organisationsmanagement
Willy-Brandt-Straße 41
70173 Stuttgart
E-Mail: LPP.33.ombudsstelle@im.bwl.de