Im baden-württembergischen Feiertagsgesetz sind folgende Feiertage festgelegt, an denen bestimmte Schutzbestimmungen gelten:
Gesetzliche Feiertage
- Neujahr (1. Januar)
- Erscheinungsfest (6. Januar)
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)*
- Allerheiligen (1. November)
- Erster und Zweiter Weihnachtsfeiertag (25./26. Dezember)
* Der 3. Oktober ist nicht im Feiertagsgesetz des Landes festgelegt, sondern wurde durch Artikel 2 Absatz 2 des Einigungsvertrages vom 23.09.1990 (Bundesgesetzblatt II S. 889) als Tag der deutschen Einheit kraft Bundesgesetz zum gesetzlichen Feiertag erklärt.
Kirchliche Feiertage
- Gründonnerstag (schulfrei)
- Reformationsfest (31. Oktober; schulfrei)
- Allgemeiner Buß- und Bettag (Mittwoch vor dem letzten Sonntag des Kirchenjahres)
Einzelheiten zu den Schutzbestimmungen an diesen und weiteren Tagen - wie etwa auch zum Totengedenktag (Sonntag vor dem 1. Advent) - sowie den Rechten von bekenntniszugehörigen Beschäftigten und Auszubildenden an kirchlichen Feiertagen finden Sie im Gesetz über die Sonntage und Feiertage vom 8. Mai 1995.