- Befreiung von § 5 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (Angabe der Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen für die einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen im Stellenplan).
- Befreiung von § 51 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes und § 1 Absatz 1 der Beurteilungsverordnung (Absehen von der Regelbeurteilung für kommunale Beamtinnen und Beamte unter gewissen Voraussetzungen).
- Befreiung von § 24 Absatz 4 Satz 3 der Kommunalwahlordnung (Verwendung gelber statt hellroter Wahlbriefumschläge bei der Durchführung der Bürgermeisterwahl einschließlich einer etwaigen Stichwahl).
- Befreiung von § 14 Absatz 1 der Gemeindekassenverordnung unter Auflage (Annahme von Spenden der Fahrgäste im Rahmen des Betriebs eines Bürgerautos).
- Befreiung von § 5 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (Angabe der Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen für die einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen im Stellenplan).
- Befreiung von § 1 Absatz 3 Nr. 1 i.V.m. § 6 der Gemeindehaushaltsverordnung (Befreiung von der Verpflichtung zur Beifügung eines Vorberichts für die Haushaltspläne 2026 bis 2029 unter Auflagen).
- Befreiung von Nummer 7.3 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Zuwendungen für das Feuerwehrwesen (Befreiung bezüglich der Stellung von Einzelanträgen).
- Befreiung von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Aufsicht im Personenstandswesen und die Vorlagepflichten der Standesämter an die unteren Fachaufsichtsbehörden (Befreiung von der Aufsichtsprüfung bei den Standesämtern).
- Befreiung von § 38 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung (Niederschriften über die Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse in elektronischer Form und Unterzeichnung mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur).
- Befreiung von § 5 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (Angabe der Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen für die einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen im Stellenplan).
- Befreiung von § 41b Absatz 3 der Gemeindeordnung (Digitale Bereitstellung der Sitzungsunterlagen öffentlicher Gemeinderatssitzungen).
- Befreiung von der Ausweisung einzelner Positionen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 10 der Verordnung des Innenministeriums über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe auf Grundlage der Kommunalen Doppik
- Befreiung von § 116 Absatz 2 der Gemeindeordnung (Anforderungen an den Fachbediensteten für das Finanzwesen)
- Befreiung von § 116 Absatz 2 der Gemeindeordnung (Anforderungen an den Fachbediensteten für das Finanzwesen)
- Befreiung von § 13 Absatz 1 Nummer 5 Feuerwehrgesetz (Abweichung von der Altersgrenze für den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst)
- Befreiung von § 13 Absatz 3 Satz 1 Feuerwehrgesetz (Abweichung vom Verfahren zur Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes)
- Befreiung von § 41b Absatz 3 Gemeindeordnung (Digitale Bereitstellung der Sitzungsunterlagen öffentlicher Gemeinderatssitzungen)
- Befreiung von § 36a Absatz 3 Landkreisordnung (Digitale Bereitstellung der Sitzungsunterlagen öffentlicher Kreistagssitzungen)
- Befreiung von § 41b Absatz 3 Gemeindeordnung (Digitale Bereitstellung der Sitzungsunterlagen öffentlicher Gemeinderatssitzungen)
- Befreiung von § 5 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (Angabe der Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen für die einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen im Stellenplan)
- Befreiung von § 51 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes und § 1 Absatz 1 der Beurteilungsverordnung (Absehen von der Regelbeurteilung für kommunale Beamtinnen und Beamte unter gewissen Voraussetzungen)
- Befreiung von §§ 95a, 95b und 110 Gemeindeordnung (Befreiung von der Erstellung des Erweiterten Beteiligungsberichts unter Auflagen)
- Befreiung von §§ 95a, 95b und 110 Gemeindeordnung (Befreiung von der Erstellung des Erweiterten Beteiligungsberichts unter Auflagen)
- Befreiung von §§ 95a, 95b und 110 Gemeindeordnung (Befreiung von der Erstellung des Erweiterten Beteiligungsberichts unter Auflagen)
- Befreiung von § 116 Absatz 2 der Gemeindeordnung (Anforderungen an den Fachbediensteten für das Finanzwesen)
- Befreiung von §§ 24 Absatz 3 und 25 Absatz 3 der Gemeindehaushaltsverordnung (Verrechnung von Fehlbeträgen im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital)
- Befreiung von §§ 95a, 95b und 110 Gemeindeordnung (Befreiung von der Erstellung des Erweiterten Beteiligungsberichts unter Auflagen)
- Befreiung von §§ 95a, 95b und 110 Gemeindeordnung (Befreiung von der Erstellung des Erweiterten Beteiligungsberichts unter Auflagen)
- Befreiung von § 116 Absatz 2 der Gemeindeordnung (Anforderungen an den Fachbediensteten für das Finanzwesen)
- Befreiung von §§ 24 Absatz 3 und 25 Absatz 3 der Gemeindehaushaltsverordnung (Verrechnung von Fehlbeträgen im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital)
- Befreiung von § 11 Absatz 1 und § 28 Absatz 2 Gemeindekassenverordnung (Abweichung vom Schriftformerfordernis bei Annahmeanordnungen)
- Befreiung von § 41b Absatz 3 der Gemeindeordnung (Digitale Bereitstellung der Sitzungsunterlagen öffentlicher Gemeinderatssitzungen)
- Befreiung von § 41b Absatz 3 der Gemeindeordnung (Digitale Bereitstellung der Sitzungsunterlagen öffentlicher Gemeinderatssitzungen)
- Befreiung von § 41b Absatz 3 der Gemeindeordnung (Digitale Bereitstellung der Sitzungsunterlagen öffentlicher Gemeinderatssitzungen)
- Befreiung von § 48 Absatz 2 der Gemeindehaushaltsverordnung (Befreiung von der Bildung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten für Grabnutzungsgebühren unter Auflagen)
- Befreiung von §§ 95a, 95b und 110 der Gemeindeordnung (Befreiung von der Erstellung des Erweiterten Beteiligungsberichts unter Auflagen)
- Befreiung von § 77 Absatz 3 der Gemeindeordnung i. V. m. § 37 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (Verzicht auf die Durchführung der körperlichen Bestandsaufnahme bei beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens in Flüchtlingsunterkünften, Kindertageseinrichtungen und Schulen)
- Befreiung von §§ 95a, 95b und 110 der Gemeindeordnung (Befreiung von der Erstellung des Erweiterten Beteiligungsberichts unter Auflagen)
- Befreiung von §§ 24 Absatz 3 und 25 Absatz 3 der Gemeindehaushaltsverordnung (Verrechnung von Fehlbeträgen im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital unter Auflagen)
- Befreiung von § 20 Absatz 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit i. V. m. § 95a der Gemeindeordnung (Befreiung von der Erstellung des Erweiterten Beteiligungsberichts unter Auflagen)
- Befreiung von § 62a Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes (Satzungspflicht bei der Festlegung eines höherwertigen Amtes)
- Befreiungen von Nummer 11.1 der Verwaltungsvorschrift Schulbauförderung in drei Fällen (Zuwendungsfähiger Bauaufwand)
- Befreiung von Nr. 11.1 der Verwaltungsvorschrift Schulbauförderung (Zuwendungsfähiger Bauaufwand)
- Befreiung von § 55 Satz 1, 2. Halbsatz Wassergesetz für Baden-Württemberg (Planfeststellungen und Plangenehmigungen bei Vorhaben an kleinen Gewässern).
- Befreiung von der Pflicht zur Einholung von Verpflichtungserklärungen gemäß der §§ 3 bis 5 des Landestariftreue- und Mindestlohngesetzes.
- Befreiung von der Pflicht zur Einholung von Verpflichtungserklärungen gemäß der §§ 3 bis 5 des Landestariftreue- und Mindestlohngesetzes
- Befreiung von § 8 Absatz 1 Nr. 1 der Hebammenberufsordnung und § 9 Absatz 5 Satz 1 der Hebammenberufsordnung (Anzeige- und Nachweispflichten).
- Befreiung von Ziffer 9 der Heilpraktikerverwaltungsvorschrift (Anzeigeobliegenheiten).
- Befreiung von Nr. 4.2 lit. e der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung des Integrationsmanagements in Baden-Württemberg (Koordinierende Stellen, Anzahl der verpflichtenden Vernetzungsveranstaltungen)
- Befreiung von Nr. 6.6 der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Kostenerstattung und Zuwendungsgewährung für Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen bei den Stadt- und Landkreisen (Verwendungsnachweis)
- Befreiung von Nr. 5.7 der VwV kommunale Gleichstellungsbeauftragte (Verwendungsnachweis)
- Befreiung von der Nachweispflicht nach § 9 Absatz 7 Satz 2 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs.
- Befreiung von der Übermittlungspflicht nach § 7 Absatz 2 des Landesmobilitätsgesetzes.
- Befreiung von Abschnitt IV des Erlasses des Innenministeriums Baden-Württemberg über die Feststellung der Gemeindeverbindungsstraßen vom 19. Oktober 1965 (jährliche routinemäßige Meldung der Längen der Gemeindeverbindungsstraßen bei unveränderten Längen an das Statistische Landesamt)
- Befreiung von der Pflicht zur Vorlage eines Sicherheitsaudits zum Zeitpunkt der Programmanmeldung bzw. zum Zeitpunkt der Einreichung des Verwendungsnachweises (Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes)
- Befreiung von der Übermittlungspflicht nach § 7 Absatz 2 Landesmobilitätsgesetz
- Befreiung von der Nachweispflicht nach § 15 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung desöffentlichen Personennahverkehrs
- Befreiung von Abschnitt IV des Erlasses des Innenministeriums Baden-Württemberg über die Feststellung der Gemeindeverbindungsstraßen vom 19. Oktober 1965 (jährliche routinemäßige Meldung der Längen der Gemeindeverbindungsstraßen bei unveränderten Längen an das Statistische Landesamt)
- Befreiung von der Nachweispflicht nach § 15 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung desöffentlichen Personennahverkehrs
- Befreiung von der Nachweispflicht nach § 15 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung desöffentlichen Personennahverkehrs
- Befreiung von § 15 Absatz 4 Satz 1 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (Anzeige der Satzung der Jagdgenossenschaft statt Genehmigung durch die untere Jagdbehörde).
- Befreiung von Nr. 5 der übergeordneten Verfahrensanweisung für die Überwachungsbehörden im Pflanzenschutz und in der Pflanzengesundheit (Turnus der internen Audits).
- Befreiung von der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum über die Mitwirkung bei Flurneuordnungs- und beschleunigten Zusammenlegungsverfahren
- Befreiung von Ziffer 2.4 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Aufstellung und Feststellung beziehungsweise Genehmigung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 Flurbereinigungsgesetz (Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung)
- Befreiung von § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (Wahl des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft)
- Befreiung von den Nummern 4.1 bis 4.3 der Verwaltungsvorschrift Kommunale Beihilfen Baden-Württemberg (Berichtspflichten)
- Befreiung von § 7 Absatz 9 des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur in Baden-Württemberg (Versagung oder Einschränkung der Genehmigung bei genehmigungspflichtigen Geschäften)
- Befreiung von der landesrechtlichen Regelung nach Nummer 1 der landesrechtlichen Anweisung für Anordnung, Änderung und den Abschluss von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (AAF)
- Befreiung von § 62 Absatz 1 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (Erweiterung der Geltungsdauer der Baugenehmigung von drei auf fünf Jahre)
- Befreiung von § 62 Absatz 1 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (Erweiterung der Geltungsdauer der Baugenehmigung von drei auf fünf Jahre)
- Befreiung von den Nummern 19.4.3.3.1.2 und 19.4.3.3.2.1 des Gebührenverzeichnisses in der Anlage der Gebührenverordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen für Anträge von Eigentümern, Erbbauberechtigten und anderen Inhabern von im Grundbuch gesicherten Rechten
- Befreiung von § 9 Absatz 4 der Landesbauordnung (Wegfall des Einvernehmens der Baurechtsbehörde bei der Festsetzung des Ablösebetrags für die Spielplatzablöse)
- Befreiung von der Nummer 19.4.3.3.1.1 des Gebührenverzeichnisses in der Anlage der Gebührenverordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen für Anträge von Eigentümern, Erbbauberechtigten und anderen Inhabern von im Grundbuch gesicherten Rechten
- Befreiung von § 46 Absatz 3 Satz 1 der Versammlungsstättenverordnung (Prüfturnus von höchstens drei Jahren für Versammlungsstätten mit Bühnen- oder Szenenflächen und für Versammlungsstätten mit einem Fassungsvermögen von ab 1000 Besucherplätzen)
Stellungnahme des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen in LT-Drucksache 17/10276 (Ausgegeben: 06.03.2026):
Die Stellungnahme enthält einen ressortübergreifenden Überblick über die bislang eingereichten Anträge nach dem Kommunalen Regelungsbefreiungsgesetz und den jeweiligen Verfahrensstand.