Kreistag
Die Kreistagswahlen in den 35 Landkreisen finden alle fünf Jahre zusammen mit den Gemeinderatswahlen statt, zuletzt am 26. Mai 2019. Die nächsten Wahlen finden am 9. Juni 2024 statt.
Wahlgebiet ist der Landkreis. Das Wahlgebiet ist in Wahlkreise eingeteilt. Die Leitung der Wahl obliegt dem Kreiswahlausschuss. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Deutschen und alle Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die mindestens 16 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten ihre Hauptwohnung im Landkreis haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten.
Die Zahl der zu wählenden Kreisrätinnen und Kreisräte ist abhängig von der Einwohnerzahl der Landkreise. Derzeit haben die Kreistage zwischen 41 und 105 Mitglieder (einschließlich Ausgleichssitze).
Gewählt wird auf Grund von Wahlvorschlägen, die für jeden Wahlkreis gesondert eingereicht werden müssen. Jede und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Kreisrätinnen und Kreisräte im jeweiligen Wahlkreis zu wählen sind. Die Wahlberechtigten können Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen des Wahlkreises übernehmen (panaschieren) und einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).
Die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge erfolgt zunächst innerhalb der Wahlkreise nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers. Die auf die Wahlvorschläge entfallenen Sitze werden den in diesen Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Danach erfolgt ein Verhältnisausgleich auf Ebene des Landkreises, was häufig zu zusätzlichen Ausgleichsitzen führt. Damit wird sichergestellt, dass die Sitzverteilung im Kreistag dem Stimmenanteil der Parteien und Wählervereinigungen im gesamten Landkreis entspricht.
Gemeinderat
Die Gemeinderatswahlen in den 1.101 Städten und Gemeinden des Landes finden alle fünf Jahre zusammen mit den Kreistagswahlen statt, zuletzt am 26. Mai 2019. Die nächsten Wahlen finden am 9. Juni 2024 statt.
Wahlgebiet ist die Gemeinde. Gewählt wird auf Grund von Wahlvorschlägen. Die Leitung der Gemeinderatswahl obliegt dem Gemeindewahlausschuss.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Deutschen und alle Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten.
Die Zahl der zu wählenden Gemeinderätinnen und Gemeinderäte ist abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde, sie beträgt mindestens acht und höchstens 60 Gemeinderäte.
Jede und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Gemeinderätinnen und Gemeinderäte zu wählen sind. Die Wahlberechtigten können Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen (panaschieren) und einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).
Gibt es mehrere Wahlvorschläge, findet Verhältniswahl statt. Die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge erfolgt nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers. Die auf die Wahlvorschläge entfallenen Sitze werden den in diesen Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt.
Wird nur ein oder gar kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl statt. In diesem Fall können auch wählbare Personen gewählt werden, die nicht auf dem Wahlvorschlag aufgeführt sind. Das Kumulieren von Stimmen ist hier nicht möglich. Gewählt sind diejenigen Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben.
In manchen Städten und Gemeinden wird nach dem Wahlsystem der unechten Teilortswahl gewählt (bei den Gemeinderatswahlen 2019 in 384 Städten und Gemeinden). Dabei wird das Gemeindegebiet in Wohnbezirke (Ortsteile) eingeteilt, denen jeweils eine bestimmte Anzahl von Sitzen im Gemeinderat zusteht. In den Wahlvorschlägen werden die Bewerberinnen und Bewerber getrennt nach Wohnbezirken aufgeführt. Die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte der einzelnen Wohnbezirke werden jedoch nicht nur von den Wahlberechtigten ihres Wohnbezirks gewählt, sondern alle Wahlberechtigten der Gesamtgemeinde wählen die Ratsmitglieder für alle Wohnbezirke (deshalb der Begriff „unecht“).
Gibt es mehrere Wahlvorschläge, erfolgt bei der unechten Teilortswahl die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge zunächst getrennt für jeden Wohnbezirk. Danach erfolgt ein Verhältnisausgleich auf Ebene der Gesamtgemeinde, was häufig zu zusätzlichen Ausgleichsitzen führt. Damit wird sichergestellt, dass die Sitzverteilung im Gemeinderat dem Stimmenanteil der Parteien und Wählervereinigungen in der gesamten Gemeinde entspricht.
Bezirksbeirat
In Städten und Gemeinden mit Bezirksverfassung werden die Mitglieder der Bezirksbeiräte vom Gemeinderat gewählt. In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern können die Bezirksbeiräte direkt von der Bevölkerung gewählt werden, soweit sich der Gemeinderat für die Direktwahl entschieden hat. Bisher hat sich noch keine Stadt in Baden-Württemberg für eine solche Direktwahl entschieden.
Ortschaftsrat
Ortschaftsratswahlen werden in einzelnen Ortsteilen der Städte und Gemeinden durchgeführt, für die Städte und Gemeinden die Ortschaftsverfassung eingeführt haben (bei den Ortschaftsratswahlen 2019 in 1.631 Ortschaften in 403 Städten und Gemeinden). Die Wahlen erfolgen alle fünf Jahre zusammen mit den Gemeinderatswahlen, zuletzt am 26. Mai 2019. Die nächsten Wahlen finden am 9. Juni 2024 statt.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Deutschen und alle Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten und in der Ortschaft leben.
Die Zahl der zu wählenden Ortschaftsräte wird von der Gemeinde durch die Hauptsatzung bestimmt.
Im Übrigen ist das Wahlsystem gleich wie bei den Gemeinderatswahlen.
Bürgermeister und Oberbürgermeister
Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und - in den Stadtkreisen und Großen Kreisstädten - Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister werden direkt vom Volk gewählt. Die Wahl findet bei Ablauf der achtjährigen Amtszeit oder bei früherem Ausscheiden der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers (zum Beispiel bei Eintritt in den Ruhestand) statt. Den Wahltag bestimmt der Gemeinderat. Die Stellen der Oberbürgermeister und hauptamtlichen Bürgermeister werden spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich ausgeschrieben.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen und alle Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten.
Wählbar zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister und zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister sind Deutsche und in Deutschland wohnende Unionsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und dürfen nicht nach § 46 Absatz 2 der Gemeindeordnung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Bewerberinnen und Bewerber müssen eine bestimmte, von der Einwohnerzahl abhängige Anzahl von Unterstützungsunterschriften wahlberechtigter Bürgerinnen und Bürger beibringen.
Jede und jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keinen der Bewerberinnen und Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen und Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Bei der Stichwahl entscheidet die höchste Stimmenzahl.
Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart
Obwohl der Verband Region Stuttgart keine kommunale Selbstverwaltungskörperschaft ist, wird die Regionalversammlung ebenfalls nach den Bestimmungen des Kommunalwahlrechts gewählt. Die Wahl findet alle fünf Jahre zusammen mit den Gemeinderats- und Kreistagswahlen statt, zuletzt am 26. Mai 2019. Die nächste Wahl findet im am 9. Juni 2024 statt.
Die Regionalversammlung hat 80 Mitglieder. Durch Ausgleichsitze ist die tatsächliche Zahl der Mitglieder jedoch in der Regel höher (derzeit 87 Mitglieder).
Wahlberechtigt und wählbar sind Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten ihre Hauptwohnung im Verbandsgebiet haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten.
Das Wahlgebiet ist in Wahlkreise eingeteilt (Stadt Stuttgart und die Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis). Gewählt wird in diesen Wahlkreisen nach Listenwahlvorschlägen. Jede und jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
Die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge erfolgt zunächst innerhalb der Wahlkreise nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers. Danach erfolgt ein Verhältnisausgleich auf Ebene des Verbandsgebiets. Die auf die Wahlvorschläge entfallenen Sitze werden den in diesen Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerbern und Bewerberinnen in der Reihenfolge ihrer Benennung auf dem Wahlvorschlag zugeteilt.
Infomaterial
Zum Thema Kommunalwahlen haben wir für Sie verschiedene Infomaterialien zusammengestellt.
Weitere Informationen zur Kommunalwahl finden Sie auch auf den Seiten der Landeszentrale für politische Bildung: www.kommunalwahl-bw.de