Auch das Spiel mit dem Glück hat Regeln

Glücksspielrecht

Rouletterad. Quelle: Fotolia

Das Glücksspielrecht bestimmt sich im Wesentlichen nach dem am 1. Juli 2012 ratifizierten Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV). Mit Blick auf die Suchtgefahren im Glücksspielbereich soll vor allem die Zahl der Spielhallen begrenzt werden. Städte und Gemeinden hatten monatelang zunehmend über den Wildwuchs bei Spielhallen geklagt.

Über den GlüÄndStV sind Mehrfachkonzessionen von Spielhallen verboten; es gelten Abstandsregelungen zwischen Spielhallen und zu Kinder- und Jugendeinrichtungen. Die Neuregelung trifft auch vorhandene Einrichtungen. Durch den GlüÄndStV sollen auch der Schwarzmarkt bekämpft und der Spieltrieb stärker in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt werden.

Ziel des Ersten GlüÄndStV ist es, die vom EuGH in seinen Urteilen formulierten Vorgaben bezüglich der Kohärenz umzusetzen, damit die mit dem Lotteriemonopol einhergehende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt werden kann. Der Erste GlüÄndStV regelt insbesondere

  • die begrenzte Öffnung des Sportwettenmonopols für einen Erprobungszeitraum von sieben Jahren für bis zu 20 private Anbieter,
  • er stellt Regelungen für das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten sowie für die Regulierung der Spielhallen auf.

Als Ausführungsgesetz zu dem GlüÄndStV hat der Landtag von Baden-Württemberg am 15. November 2012 in Zweiter Lesung das Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg beschlossen. Dies war der konsequente zweite Schritt, um die Vorgaben der Europäischen Kommission zur Glücksspielregulierung zu erfüllen. Das Gesetz berücksichtigt den Jugend- und Spielerschutz in besonderer Weise und hat kanalisierende Wirkung für Glücksspieler. Es trägt zur Bekämpfung des Schwarzmarktes bei und soll die Integrität des Sports bewahren. Um Spieler und Jugendliche vor den Risiken des Glücksspiels zu schützen, müssen künftig alle Anbieter eigene Sozialkonzepte entwickeln und anwenden; Mitarbeiter mit Publikumskontakt sollen professionell geschult werden, um erkennen zu können, ob ein Kunde gefährdet scheint. Ein enger Kontakt zu Suchtberatungsstellen ist vorgesehen. Damit kam die Landesregierung vor allem Forderungen der Suchthilfe- und Sozialverbände nach.

Ebenfalls mit Blick auf die Suchtgefahren wird Baden-Württemberg die Zahl der Spielhallen begrenzen. Zwischen einzelnen Spielhallen muss der Abstand 500 Meter betragen; für neue Spielhallen gilt weiter, dass sie einen Mindestabstand von 500 Metern zu Kinder- und Jugendeinrichtungen einhalten. Mehrfachkonzessionen sind verboten. Dafür gewährt das Gesetz aber Übergangsfristen, die in einer Härtefallklausel formuliert sind. So haben die Betreiber Zeit, ihr Unternehmen an die neue Gesetzeslage anzupassen. Aufgrund des Urteils des Staatsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 17. Juni 2014 hat der Landtag am 25. November 2015 eine partielle Änderung des Landesglücksspielgesetzes beschlossen.

Die drei Spielbanken in Baden-Württemberg haben Ende des Jahres 2015 eine neue Erlaubnis zum Betrieb für die nächsten 15 Jahre erhalten.

Zuständige Behörde für Glücksspielwesen

Referat 86 des Regierungspräsidiums Karlsruhe

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