Landtagswahl

Wahlaufruf und Hinweise der Landeswahlleiterin zur Landtagswahl am 13. März 2016

Grafik zur Landtagswahl 2016 in Baden-Württemberg. Quelle: Fotolia

Am Sonntag, dem 13. März 2016, findet die Wahl zum 16. Landtag von Baden-Württemberg statt. Landeswahlleiterin Christiane Friedrich appellierte an alle Wahlberechtigten in Baden-Württemberg, von ihrem staatsbürgerlichen Recht, ihrem Wahlrecht, Gebrauch zu machen und damit zu einer überzeugenden Wahlbeteiligung aktiv beizutragen. „Nur wer zur Wahl geht, bestimmt mit, wer das Land Baden-Württemberg in den nächsten fünf Jahren repräsentiert und regiert.“ Das sagte Landeswahlleiterin Christiane Friedrich am Montag, dem 15. Februar 2016, in Stuttgart.

Es entspreche guter demokratischer Tradition, am Wahlsonntag im Wahllokal zu wählen. Es bestehe aber auch die Möglichkeit, seine Stimme per Briefwahl abzugeben. Wichtig sei, in jedem Fall die Stimme abzugeben, so Friedrich.

Wahlberechtigte erhalten problemlos auf Antrag von ihrer zuständigen Wohnortgemeinde Briefwahlunterlagen einschließlich leicht verständlicher Hinweise zur Durchführung der Briefwahl.

Besonders wichtig ist, dass nach der Durchführung der Briefwahl die Wahlbriefe rechtzeitig, spätestens am Wahlsonntag, dem 13. März 2016, 18:00 Uhr, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse vorliegen. Denn nur dann zählt die Stimme mit. Soll der Wahlbrief mit der Post befördert werden, wird den Briefwählern deshalb dessen möglichst frühzeitige Aufgabe bei der Post dringend empfohlen. Innerhalb des Bundesgebiets sollte er spätestens am 10. März 2016, bei entfernter liegenden Orten noch früher aufgegeben werden. Später sollten die Wahlbriefe unmittelbar bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse abgegeben werden. Dies teilte die Landeswahlleiterin anlässlich der bereits begonnenen Ausgabe der Briefwahlunterlagen mit.

Die Landeswahlleiterin gab zur Landtagswahl folgende weitere Hinweise:

  1. Gewählt wird auf Grund von Wahlvorschlägen für die einzelnen Wahlkreise. Da in jedem der 70 Wahlkreise des Landes andere Wahlvorschläge eingereicht und zugelassen wurden, gibt es keinen landeseinheitlichen, sondern 70 unterschiedliche Stimmzettel.
    Es gibt bei der Landtagswahl auch keine Landeslisten von Parteien.
    Die für die Wahl insgesamt zugelassenen 792 Wahlvorschläge der 22 Parteien und drei Einzelbewerber sind in das Internetangebot des Innenministeriums eingestellt.
  2. Auf den Stimmzetteln sind die Parteien nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten Landtagswahl, dann die weiteren Parteien in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ausgeschriebenen Parteinamen und abschließend die Wahlvorschläge für Einzelbewerber aufgeführt. Die Wahlvorschläge sind landesweit einheitlich nummeriert.
  3. In 186 landesweit ausgewählten Wahl- und Briefwahlbezirken mit mindestens 500 Wahlberechtigten bzw. Wählern wird wie bisher eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. Erhoben werden die Wahlbeteiligung und die Stimmabgabe, jeweils nach dem Alter und Geschlecht der Wahlberechtigten bzw. der Wähler. In den Auswahlbezirken darf nur mit Stimmzetteln gewählt werden, die zusätzlich zum Inhalt des „normalen“ Stimmzettels einen Aufdruck über die Altersgruppe und das Geschlecht enthalten. Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist ausgeschlossen. Einzelheiten enthält ein Merkblatt, das bei den Bürgermeisterämtern angefordert werden kann.
  4. Wahlberechtigt sind nur Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
    a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    b) seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
    c) nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
    Kein Wahlrecht besteht für im Ausland oder in einem anderen Bundesland, früher in Baden-Württemberg wohnhafte Personen. Auch Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit sind nicht wahlberechtigt. Daher sind in Baden-Württemberg lebende Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – anders als bei Europa- und Kommunalwahlen – bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
  5. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme, die für einen Wahlvorschlag abgegeben werden kann. Die Stimmabgabe erfasst auch einen von den Parteien nominierten Ersatzbewerber; dieser rückt bei einem späteren Ausscheiden des gewählten Erstbewerbers aus dem Landtag an dessen Stelle.
  6. Um jeden Zweifel auszuschließen, sollte bei der Stimmabgabe ein Kreuz (x) in den Kreis des Wahlvorschlags eingesetzt werden, der die Stimme erhalten soll. Blinde oder sehbehinderte Wähler können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Ebenso besteht für Wahlberechtigte, die nicht lesen können oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, die Möglichkeit, sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer Person ihres Vertrauens zu bedienen. Dabei kann Hilfsperson auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Hilfeleistungen sind auf eine rein „technische“, d.h. unterstützende Hilfestellung beschränkt. Eine Hilfe beim Fassen des Willensentschlusses ist unzulässig.
    Der Wahlvorschlag, für den die Stimme abgegeben wird, darf nicht geändert werden, also auch nicht etwa durch Streichung von Personen. Es dürfen auch keine Vorbehalte oder beleidigende oder auf die Person der Wählerin oder des Wählers hinweisende Zusätze angefügt werden. Andernfalls ist die Stimme ungültig.
    Der Stimmzettel ist bei der Urnenwahl in der Wahlzelle so zu falten, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist und so in die Wahlurne zu werfen.
  7. Für die Briefwahl sind bei dem für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen bei dem für die Hauptwohnung zuständigen Bürgermeisteramt schriftlich (auch per Fax bzw. E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) ein Wahlschein und die Briefwahlunterlagen zu beantragen. Wer Briefwahlunterlagen für eine andere Person beantragen oder abholen will, benötigt hierzu eine schriftliche Vollmacht. Diese ist auch zwischen Eheleuten und sonstigen Familienangehörigen erforderlich.
    Briefwähler sollten die Hinweise in den Unterlagen sorgfältig beachten. Insbesondere muss bei der Briefwahl die eidesstattliche Versicherung über die persönliche Stimmabgabe unterschrieben werden; auch darf die eidesstattliche Versicherung nicht vom Wahlschein getrennt werden.
  8. In den Wahllokalen kann am Wahltag von 8:00 bis 18:00 Uhr durchgehend gewählt werden, sofern nicht in Ausnahmefällen eine kürzere Wahlzeit festgesetzt wurde.
  9. Das vorläufige amtliche Ergebnis der Landtagswahl wird am Abend des Wahltags von der Landeswahlleiterin auf der Grundlage der Meldungen der Kreiswahlleitungen ermittelt. Der Landeswahlausschuss stellt das endgültige Wahlergebnis am 30. März 2016 fest.
  10. Zur Sitzverteilung:
    a) Das Land ist in 70 Wahlkreise eingeteilt.
    b) In jedem dieser 70 Wahlkreise ist die Bewerberin oder der Bewerber direkt gewählt, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat (Erstausteilung, Direktmandat).
    c) Der Landtag von Baden-Württemberg hat mindestens 120 Sitze. Es müssen also noch weitere Sitze zugeteilt werden. Dabei wird wie folgt verfahren:
    - Es wird nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers auf Landesebene berechnet, wie viele Sitze den einzelnen Parteien nach den von ihnen landesweit erreichten Stimmenzahlen zustehen. Dabei bleiben die Parteien unberücksichtigt, die weniger als 5 % der im Land abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben.
    - Die danach den einzelnen Parteien zustehenden Sitze werden nach dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers auf die Regierungsbezirke weiterverteilt im Verhältnis der Stimmenzahlen, die die Parteien dort erreicht haben.
    - Diese Sitzzahlen werden mit den bei der Erstausteilung im Regierungsbezirk erlangten Sitzzahlen verglichen.
    - Stehen den Parteien in den Regierungsbezirken danach noch weitere Sitze zu, werden sie den nicht direkt gewählten Bewerbern dieser Parteien in der Reihenfolge der von ihnen im Wahlkreis erreichten prozentualen Stimmenanteile zugeteilt (Zweitausteilung, Zweitmandat).
    - Hat eine Partei in einem Regierungsbezirk mehr Direktmandate erlangt, als ihr nach dem Stimmenanteil dort zustehen, so verbleiben ihr diese Mandate (Überhangmandate). Entspricht dabei das Verhältnis der Sitzzahlen der Parteien nicht mehr dem Verhältnis der Stimmenzahlen auf Regierungsbezirksebene, so werden den anderen Parteien weitere Sitze zugeteilt (Ausgleichsmandate), bis die Sitzverteilung wieder dem Stimmenanteil entspricht. Die Ausgleichsmandate werden an die Bewerber wie bei der Zweitausteilung vergeben.

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