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Rechtsverordnungen zur Einrichtung von Waffenverbotszonen

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Polizist des Polizeipräsidiums Freiburg auf Streife.

Der Ministerrat hat die Verordnungen, mit denen die Einrichtung von Waffenverbotszonen in Baden-Württemberg ermöglicht werden soll, zur Anhörung freigegeben. Das Innenministerium wird in einem nächsten Schritt das Anhörungsverfahren durchführen. Die Kommunalen Landesverbände können sich nun zu den Verordnungsentwürfen äußern.

„Baden-Württemberg ist ein sicheres Land. Die Menschen hier leben objektiv sicher und können sich auch sicher fühlen. Freilich ist nichts so gut, als dass es nicht noch ein bisschen besser ginge. Gerade Gewaltdelikte im öffentlichen Raum unter Verwendung von Waffen können das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung nachhaltig beeinträchtigen. Deshalb geben wir nun den Kommunen im Land die Möglichkeit, Waffenverbotszonen einzurichten. Unseren Kommunen können zukünftig eigenverantwortlich, punktuell und passgenau unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten solche Zonen einrichten, wenn sie es für nötig erachten“ sagte der Stv. Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl nach der Sitzung des Ministerrates. Der Ministerrat hatte zuvor die Verordnungen, mit denen die Einrichtung von Waffenverbotszonen in Baden-Württemberg ermöglicht werden soll, zur Anhörung freigegeben. Das Innenministerium wird in einem nächsten Schritt das Anhörungsverfahren durchführen. Die Kommunalen Landesverbände können sich nun zu den Verordnungsentwürfen äußern.

Sicherheitsgefühl  stärken

In Baden-Württemberg stand im Jahr 2021 jeder zehnte Fall von Gewaltkriminalität (rund 14.900 Fälle) im Zusammenhang mit einem Messer. Hierbei wurden 24 Opfer im Kontext scharfer Gewalt getötet. Ein Verbot oder die Beschränkung des Führens von Waffen an bestimmten Orten ist daher ein gutes Mittel, dieser Gewalt wirksam entgegenzutreten.

So werden Waffenverbotszonen zukünftig an besonders kriminalitätsbelasteten Orten möglich sein, an denen mit der Begehung bestimmter Straftaten, wie etwa Raub, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben zu rechnen ist. Darüber hinaus kommt die Einrichtung einer Waffenverbotszone an anderen, im Waffengesetz näher bezeichneten Örtlichkeiten, beispielsweise auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können, in Betracht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Bei der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, stehen die Polizeipräsidien den Kommunen mit Rat und Tat zur Seite.

Werkzeug für sichere öffentliche Räume

Ausnahmeregelungen sind unter anderem für alltägliche Verhaltensweisen (etwa das Mitführen eines Messers durch Handwerker oder Angler) vorgesehen. Auch für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse gelten von Gesetzes wegen Ausnahmen, da diese bereits behördlich hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit überprüft sind.

Wer eine Waffenverbotszone mit einer Waffe betritt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden kann. Die Verordnungen sind zunächst auf zwei Jahre angelegt. Zuvor soll aber eine Evaluierung stattfinden, so dass sie bei Bedarf weitergeführt werden kann.

„Waffenverbotszonen sind ein wichtiger Baustein für mehr Sicherheit. Wir geben den Kommunen damit ein weiteres Werkzeug für sichere öffentliche Räume an die Hand. Flankierend braucht es auch Präsenz- und Kontrollkonzepte der Polizei, Videoüberwachung und – ganz, ganz wichtig – entsprechende präventive Maßnahmen wie beispielsweise Mobile Sozialarbeit“, so Innenminister Thomas Strobl abschließend.

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