Die Wahlperiode des am 13. März 2016 gewählten 16. Landtags von Baden-Württemberg endet regulär am 30. April 2021. Die Neuwahl des 17. Landtags muss vor Ablauf dieser Wahlperiode stattfinden. Die Landesregierung hat am 24. März 2020 nach § 19 des Landtagswahlgesetzes den 14. März 2021 als Wahltag für die Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg bestimmt.
Nachfolgend haben wir Ihnen allgemeine Informationen zur Landtagswahl 2021 zusammengestellt:
Allgemeines zur Wahl
Die Wahlperiode des am 13. März 2016 gewählten 16. Landtags von Baden-Württemberg endet regulär am 30. April 2021. Die Neuwahl des 17. Landtags muss vor Ablauf dieser Wahlperiode stattfinden.
Die Landesregierung hat am 24. März 2020 nach § 19 des Landtagswahlgesetzes den 14. März 2021 als Wahltag für die Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg bestimmt. Dies wurde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg in der Ausgabe vom 27. März 2020 öffentlich bekannt gemacht.
Die Wahllokale sind von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet, sofern nicht in Ausnahmefällen eine kürzere Wahlzeit festgesetzt wird.
Für die Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahl gelten:
- das Landtagswahlgesetz (LWG) in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GBl. S. 1049) geändert worden ist,
- und die Landeswahlordnung (LWO) in der Fassung vom 2. Juni 2005 (GBl. S. 513), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 320, 323) geändert worden ist.
Ggf. werden die Rechtsgrundlagen vor der Wahl noch geändert, die Bestimmungen über die Wahlvorschläge sind aber davon nicht betroffen.
Das baden‑württembergische Landtagswahlsystem ist ein Mischsystem, in dem Elemente der Verhältniswahl und der Mehrheitswahl verbunden sind. Die Erstmandate werden durch Mehrheitswahl in den 70 Wahlkreisen und die Zweitmandate (Regelzahl: 50) über Verhältnisrechnungen auf der Ebene des Landes und der vier Regierungsbezirke vergeben. Das Landtagswahlsystem ist durch starke Persönlichkeitswahlelemente gekennzeichnet (70 von mindestens 120 Mandaten werden durch Direktwahl vergeben; auf Landeslisten wird verzichtet).
Gewählt wird in 70 Wahlkreisen nach Wahlvorschlägen von Parteien oder von Wahlberechtigten für Einzelbewerber. Die Wahlkreise mit dem jeweils zugehörigen Gebiet sind in der Anlage zum Landtagswahlgesetz aufgeführt und wurden zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes vom 22. Oktober 2019 (GBl. S. 425) in den Wahlkreisen 62 Tübingen und 63 Balingen geändert: Die Gemeinden Hirrlingen und Starzach gehören nun zum Wahlkreis 63 Balingen (bisher Wahlkreis 62 Tübingen).
Zu wählen sind mindestens 120 Abgeordnete. Landeslisten gibt es in Baden‑Württemberg nicht. Jeder Wähler hat eine Stimme.
Wahlberechtigt bei der Landtagswahl sind Deutsche, die am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Nicht wahlberechtigt sind folglich Deutsche, die in einem anderen Bundesland mit der einzigen oder der Hauptwohnung oder im Ausland leben. Ausländer sind nicht wahlberechtigt, es sei denn, sie besitzen zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit und erfüllen auch die übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen. Daher sind auch die in Baden-Württemberg lebenden Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) - anders als bei Europa- und Kommunalwahlen - bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist, dass der Wahlberechtigte in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Zuständig hierfür ist das jeweilige Bürgermeisteramt.
Wählbar ist jede bei der Landtagswahl wahlberechtigte Person, es sei denn, sie ist von der Wählbarkeit ausgeschlossen. Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in dem Wahlkreis, in dem die Kandidatur erfolgt, ist nicht erforderlich, aber das Innehaben einer Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthalt in Baden-Württemberg mindestens drei Monate vor dem Wahltag.
Hinweise zu den Wahlvorschlägen
Wahlvorschläge bilden die Grundlage für die Stimmabgabe bei der Wahl. Sie können von Parteien und Wahlberechtigten eingereicht werden.
Parteien können in jedem Wahlkreis einen Bewerber und einen Ersatzbewerber vorschlagen. Ein Bewerber darf jedoch höchstens in zwei Wahlkreisen vorgeschlagen werden; dasselbe gilt für einen Ersatzbewerber.
Wahlberechtigte können einen Einzelbewerber vorschlagen. Einzelbewerber können nur in einem Wahlkreis vorgeschlagen werden. Ersatzbewerber für Einzelbewerbungen sind nicht möglich.
Niemand darf in einem Wahlkreis in verschiedenen Wahlvorschlägen als Bewerber bzw. als Ersatzbewerber benannt werden.
Parteien müssen ihre Bewerber und ggf. Ersatzbewerber in einer Mitgliederversammlung oder einer Vertreterversammlung in den letzten 15 Monaten vor Ablauf dieser Wahlperiode – also frühestens ab 1. Februar 2020 – in geheimer Wahl aufstellen. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Parteimitglieder, die zu diesem Zeitpunkt im Wahlkreis wahlberechtigt sind. Die Vertreterversammlung setzt sich aus Parteimitgliedern zusammen, die von den im Wahlkreis wahlberechtigten Parteimitgliedern aus ihrer Mitte gewählt worden sind; die Wahl der Vertreter darf nicht früher als 18 Monate vor Ablauf der Wahlperiode des 16. Landtags – also nicht vor dem 1. November 2019 – erfolgen.
Es ist davon auszugehen, dass mindestens drei stimmberechtigte Teilnehmer an einer Versammlung teilnehmen müssen, um das Merkmal der geheimen Wahl zu erfüllen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Neben den gesetzlichen Vorgaben sind für das Bewerberaufstellungsverfahren die Bestimmungen der Satzung der betreffenden Partei maßgebend. In den Stadtkreisen Stuttgart, Karlsruhe und Mannheim können, da sie mehrere ganze Wahlkreise umfassen, die Bewerber und ggf. Ersatzbewerber für alle diese Wahlkreise in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt werden.
Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie:
Aufstellungsversammlungen zur Wahl der Bewerber für die Landtagswahl dienen der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 Grundgesetz und sind nach § 11 Absatz 1 der Corona-Verordnung der Landesregierung vom Ansammlungs- und Veranstaltungsverbot ausgenommen. Die Corona-Verordnung gibt für diese Versammlungen keine Höchstteilnehmerzahl vor. Gleichwohl sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Mitglieder- und Vertreterversammlungen neben den satzungsrechtlichen und wahlrechtlichen Vorgaben auch Maßnahmen zum Infektionsschutz zu beachten (vgl. auch § 11 Absatz 2 der Corona-Verordnung). Die von Sozialministerium, Innenministerium und der Landeswahlleiterin erstellten Empfehlungen zu Infektionsschutzmaßnahmen bei der Durchführung von Aufstellungsversammlungen für die Landtagswahl können Sie hier abrufen. Als Empfehlungen ergibt sich aus ihnen kein Anspruch auf Vollständigkeit. Den Ordnungsbehörden ist es unbenommen, aus Infektionsschutzgründen im Einzelfall Auflagen zu erlassen oder, wenn der Infektionsschutz unter keinen Umständen eingehalten werden kann, die Aufstellungsversammlung zu verbieten. Deshalb empfiehlt es sich, rechtzeitig vor der jeweiligen Versammlung Kontakt mit den für den Versammlungsort zuständigen Ordnungsbehörden aufzunehmen.
Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens Donnerstag, dem 14. Januar 2021, 18:00 Uhr (59. Tag vor der Wahl), schriftlich - möglichst in doppelter Fertigung - bei dem zuständigen Kreiswahlleiter eingereicht werden. Die Frist ist eine absolute Ausschlussfrist und daher zwingend einzuhalten. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt es nicht. Sofern Unterlagen oder Erklärungen schriftlich eingereicht bzw. abgegeben werden müssen oder unterzeichnet sein müssen, reicht es nicht aus, sie durch Telegramm, Fax, E-Mail oder in sonstiger elektronischer Form zu übermitteln. Der Eingang in dieser Form eingereichter Unterlagen wahrt vorgeschriebene Fristen nicht. Die frühzeitige Einreichung der Wahlvorschläge ist erwünscht und liegt auch im Interesse der Wahlvorschlagsberechtigten, damit die Wahlvorschläge rechtzeitig vorgeprüft und etwaige Mängel möglichst noch vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können.
Die Berufung der Kreiswahlleiter erfolgte am 27. Januar 2020 durch das Innenministerium und wurde im amtlichen Teil des Staatsanzeigers für Baden-Württemberg Nr. 4 vom 31. Januar 2020 veröffentlicht. Ein Verzeichnis mit den Namen, Anschriften und Erreichbarkeitsdaten der Kreiswahlleiter und deren Geschäftsstellen ist hier abrufbar.
Weitere Information können Sie der Bekanntmachung der Landeswahlleiterin zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des 17. Landtags für das Land Baden-Württemberg entnehmen. Diese wurde im amtlichen Teil des Staatsanzeigers für Baden-Württemberg Nr. 15 vom 17. April 2020 veröffentlicht.
Einzelexemplare des Staatsanzeigers sind bei Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH & Co.KG, Breitscheidstraße 69, 70176 Stuttgart, Tel. 0711/66601-0 (info@staatsanzeiger.de) erhältlich.
Die Kreiswahlleiter fordern in den Bekanntmachungsorganen der Stadt- und Landkreise ebenfalls zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
- Bezeichnungen
Wahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. Andere Wahlvorschläge müssen mit dem Kennwort "Einzelbewerber" oder "Einzelbewerberin" versehen sein.
Alle Wahlvorschläge müssen den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf oder Stand, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des aufgestellten Bewerbers und ggf. des Ersatzbewerbers enthalten. Bei mehreren Vornamen genügt die Angabe eines Vornamens.
- Vertrauensleute
Im Wahlvorschlag sollen außerdem zwei Vertrauensleute mit Namen und Anschrift und möglichst auch mit Telefon-/Telefaxanschluss/E-Mail angegeben werden. Erfolgt keine Angabe, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Die Vertrauensleute vertreten den Wahlvorschlag im Zulassungsverfahren; sie sind berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Wie die Vertrauenspersonen für einen Wahlvorschlag bestellt werden, entscheiden die Parteien autonom.
- Unterzeichnung der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Wahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, in gleicher Weise unterzeichnet sein.
Wahlvorschläge für Einzelbewerber müssen von drei Unterzeichnern des Wahlvorschlags auf dem Wahlvorschlag selbst persönlich und handschriftlich unterschrieben sein.
Die Wahlvorschläge der in der laufenden Wahlperiode nicht im Landtag von Baden Württemberg vertretenen Parteien müssen ferner von mindestens 75 (Änderung des Landtagswahlgesetzes durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GBl. S. 1049) im Wahlkreis Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für die Wahlvorschläge von Wahlberechtigten für Einzelbewerber (vgl. Unterstützungsunterschriften). - Anlagen zum Wahlvorschlag
Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:- die Zustimmungserklärungen des aufgestellten Bewerbers und ggf. des Ersatzbewerbers,
- die Bescheinigungen über ihre Wählbarkeit,
- mindestens 75 Unterstützungsunterschriften (siehe Nr. 3, nur bei Wahlvorschlägen von Parteien, die in der laufenden Wahlperiode nicht im Landtag von Baden-Württemberg vertreten sind, und bei Wahlvorschlägen für Einzelbewerber) und
- bei Parteibewerbern die Niederschrift über deren Nominierung sowie eine schriftliche eidesstattliche Versicherung des Leiters der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmten Teilnehmern, dass die Aufstellung des Bewerbers und ggf. des Ersatzbewerbers in geheimer Wahl und unter Einhaltung der Bestimmungen über das Vorschlagsrecht der Versammlungsteilnehmer und das Vorstellungsrecht der Bewerber sowie der Parteisatzung erfolgt ist.
- Form
Unterstützungsunterschriften sind ausschließlich auf amtlichen Formblättern nach Anlage 5 der Landeswahlordnung zu erbringen. Die Formblätter für Unterstützungsunterschriften werden von den Kreiswahlleitern auf Anforderung kostenfrei abgegeben. Für die übrigen Vordrucke ist eine kostenfreie Ausgabe im Landtagswahlrecht nicht vorgeschrieben. Sie können, soweit vorhanden, von den Kreiswahlleitern, im übrigen unmittelbar von Formularverlagen bezogen werden.
Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Ihre Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags in dem Wahlkreis, für den der Wahlvorschlag eingereicht wird, gegeben sein. Neben der Unterschrift sind der Familienname, der Vorname, der Tag der Geburt und die Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Für jeden Unterzeichner ist auf dem jeweiligen Formblatt eine Wahlrechtsbescheinigung des zuständigen Bürgermeisteramts erforderlich. Für diejenigen, die bei Einzelbewerbungen ihre Unterschrift unmittelbar auf dem Wahlvorschlag leisten (vgl. Inhalt und Form der Wahl -Punkt 3), ist die Wahlrechtsbescheinigung gesondert beizufügen. Die Bescheinigung des Wahlrechts erteilen die zuständigen Bürgermeisterämter kostenfrei, sie darf für jeden Wahlberechtigten nur einmal erfolgen.
- Anforderung der Formblätter
Bei der Anforderung dieser Formblätter beim zuständigen Kreiswahlleiter sind der Familienname, der Vorname und die Anschrift (Hauptwohnung) des Wahlbewerbers und ggf. des Ersatzbewerbers anzugeben. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags sind außerdem bei Parteiwahlvorschlägen der Name der Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Wahlvorschlägen das Kennwort "Einzelbewerber" oder "Einzelbewerberin" anzugeben. Parteien müssen außerdem bestätigen, dass sie ihren Bewerber und ggf. auch ihren Ersatzbewerber in einer Mitglieder oder Vertreterversammlung ordnungsgemäß aufgestellt haben.
- Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge und Sammlung von Unterstützungsunterschriften
Die Wahlberechtigten dürfen nur eine Unterstützungsunterschrift für einen Wahlvorschlag leisten; unterzeichnet jemand mehr als einen Wahlvorschlag, so ist die Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.
Bei Parteiwahlvorschlägen dürfen Unterstützungsunterschriften erst nach der Nominierung des Bewerbers gesammelt werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Im Zusammenhang mit den Wahlvorschlägen und der Sammlung von Unterstützungsunterschriften werden personenbezogene Daten verarbeitet. Um den Belangen des Datenschutzes Rechnung zu tragen, sind daher entsprechende Datenschutzhinweise zu erteilen.
In den Mustern der Anlage zur Landeswahlordnung sind diesbezügliche Informationen derzeit noch nicht eingepflegt. Dennoch sollten die notwendigen Datenschutzhinweise auf der Rückseite des Formblatts für Unterstützungsunterschriften nach Anlage 5 zur Landeswahlordnung bzw. auf der Rückseite des Formblatts für die Zustimmungserklärung der Wahlbewerber nach Anlage 6 zur Landeswahlordnung angebracht werden. Entsprechende Musterformulierungen können auf Anfrage von der jeweiligen Kreiswahlleitung zur Verfügung gestellt werden. Bei entsprechenden Anträgen sollten die Kontaktdaten der für die Datenverarbeitung verantwortlichen Stelle (bei Parteien deren Name und Anschrift) gleich angegeben werden, damit diese von der Kreiswahlleitung in das Muster eingetragen werden können.
Ein Wahlvorschlag kann nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensleute gegenüber dem zuständigen Kreiswahlleiter zurückgenommen oder geändert werden, und zwar grundsätzlich bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (59. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr). Danach ist eine Zurücknahme oder Änderung nur bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (54. Tag vor der Wahl) zulässig; bei Änderungen ferner mit der Einschränkung, dass sie nur noch zulässig sind, wenn der Bewerber oder der Ersatzbewerber gestorben ist oder die Wählbarkeit verloren hat.
Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet der Kreiswahlausschuss am 54. Tag vor der Wahl. Gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses ist die Beschwerde möglich. Die Beschwerde muss bis zum 51. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, beim Kreiswahlleiter eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet der Landeswahlausschuss.
Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Kreiswahlleiter öffentlich bekannt gemacht. Eine Zusammenstellung dieser Wahlvorschläge wird anschließend hier eingestellt werden.
Stimmabgabe und Wahlergebnis
Gewählt werden kann durch persönliche Stimmabgabe im jeweiligen Wahllokal oder - unter bestimmten Voraussetzungen - mit Wahlschein durch Briefwahl bzw. durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal des Wahlkreises.
Wahlscheine und Briefwahlunterlagen sind bei dem für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen bei dem für die Hauptwohnung zuständigen Bürgermeisteramt schriftlich oder mündlich zu beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist nicht zulässig. Wer Briefwahlunterlagen für eine andere Person beantragen oder abholen will, benötigt hierzu eine schriftliche Vollmacht. Mit diesen Einschränkungen soll der Gefahr von Missbräuchen bei der Briefwahl begegnet werden. Eine schriftliche Vollmacht ist auch zwischen Eheleuten und sonstigen Familienangehörigen erforderlich.
Briefwählern wird empfohlen, die Hinweise in den Unterlagen, insbesondere auf der Rückseite des Wahlscheins, sorgfältig zu beachten. Insbesondere muss bei der Briefwahl die eidesstattliche Versicherung über die persönliche Stimmabgabe unterschrieben werden; auch darf die eidesstattliche Versicherung nicht vom Wahlschein getrennt werden. Weiter wird empfohlen, Wahlbriefe, die mit einem Postunternehmen befördert werden sollen, möglichst frühzeitig aufzugeben, weil die Stimmabgabe nur gültig ist, wenn der Wahlbrief spätestens zum Wahltag, 18:00 Uhr, bei der Stelle eingeht, die in der Anschrift des Wahlbriefumschlags angegeben ist.
Jeder Wähler hat eine Stimme, die für einen Wahlvorschlag abgegeben werden kann. Die Stimmabgabe umfasst auch einen von den Parteien nominierten Ersatzbewerber, der bei einem späteren Ausscheiden des gewählten Erstbewerbers aus dem Landtag an dessen Stelle tritt.
Da in jedem der 70 Wahlkreise andere Wahlvorschläge eingereicht werden, gibt es keine landeseinheitlichen Stimmzettel. Auf den Stimmzetteln werden die derzeit im Landtag vertretenen Parteien nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten Landtagswahl (GRÜNE, CDU, AfD, SPD, FDP), dann die weiteren Parteien in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ausgeschriebenen Parteinamen und abschließend die Wahlvorschläge für Einzelbewerber aufgeführt.
Um jeden Zweifel auszuschließen, sollte bei der Stimmabgabe ein Kreuz (x) in den Kreis bei dem Wahlvorschlag eingesetzt werden, der die Stimme erhalten soll. Der Wahlvorschlag, für den die Stimme abgegeben wird, darf nicht geändert werden, also auch nicht etwa durch Streichung von Personen. Es dürfen auch keine Vorbehalte oder beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze angefügt werden. Sonst ist die Stimme ungültig.
Seit der Landtagswahl 2006 werden bei der Urnenwahl keine Wahlumschläge mehr verwendet.
Blinde oder sehbehinderte Wähler können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
In landesweit ausgewählten Wahlbezirken und Briefwahlbezirken mit mindestens 500 Wahlberechtigten wird wie bisher eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt, mit der das Wahlverhalten verschiedener Bevölkerungsgruppen untersucht wird. Erhoben werden die Wahlbeteiligung und die Stimmabgabe nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht der Wähler. In den Auswahlbezirken darf nur mit Stimmzetteln gewählt werden, die zusätzlich zum Inhalt des „normalen“ Stimmzettels einen Aufdruck über die Altersgruppe und das Geschlecht enthalten. Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist dadurch nicht zu befürchten. Die betroffenen Wahlberechtigten werden von ihren Gemeinden rechtzeitig individuell oder durch öffentliche Bekanntmachung informiert. Nähere Einzelheiten wird ein Merkblatt enthalten, das bei den Bürgermeisterämtern angefordert werden kann.
Die Stimmenauszählung erfolgt unmittelbar nach Schließung der Wahllokale. Noch am Abend des Wahltags wird ein vorläufiges Wahlergebnis ermittelt. In den Tagen nach der Wahl werden die Feststellungen der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände durch die Kreiswahlleiter sowie die Kreiswahlausschüsse überprüft. Der Kreiswahlausschuss stellt dann das endgültige Wahlergebnis im Wahlkreis fest. Abschließend stellt der Landeswahlausschuss das endgültige Landesergebnis sowie die Sitzverteilung und die gewählten Bewerber fest.
Das baden‑württembergische Landtagswahlsystem ist ein Mischsystem, in dem Elemente der Verhältniswahl und der Mehrheitswahl verbunden sind. Die Erstmandate werden durch Mehrheitswahl in den 70 Wahlkreisen und die Zweitmandate (Regelzahl: 50) über Verhältnisrechnungen auf der Ebene des Landes und der vier Regierungsbezirke vergeben. Das Landtagswahlsystem ist durch starke Persönlichkeitswahlelemente gekennzeichnet (70 von mindestens 120 Mandaten werden durch Direktwahl vergeben; auf Landeslisten wird verzichtet).
- Verteilung der Sitze auf die Parteien
Zunächst wird ermittelt, wie viele Stimmen die an der Wahl teilnehmenden Parteien im gesamten Land erhalten haben (Gesamtstimmenzahlen). Die 120 Abgeordnetensitze des Landtags (Regelzahl) werden auf die Parteien im Verhältnis der von ihnen erreichten Gesamtstimmenzahlen nach dem Höchstzahlverfahren (Sainte-Laguë/Schepers) verteilt. Parteien, die weniger als 5 % der im Land abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, bleiben bei der Sitzverteilung unberücksichtigt.
- Verteilung der Sitze der Parteien auf die Regierungsbezirke
Die einer Partei landesweit zustehenden Sitze werden im Verhältnis der von ihr in den Regierungsbezirken erreichten Stimmenzahlen auf die Regierungsbezirke unterverteilt. Hierbei wird wiederum das Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers angewandt. Dies geschieht für alle Parteien, die an der Sitzverteilung teilnehmen.
- Verteilung der Sitze auf die Bewerber
- Erstmandate
Im Wahlkreis ist gewählt, wer die meisten Stimmen erreicht hat (Erstmandate). Auf diese Weise werden 70 der 120 Sitze vergeben.
- Zweitmandate
In dem Verfahren nach Nummer 1 und 2 ist ermittelt worden, wie viele Sitze den einzelnen Parteien in den Regierungsbezirken jeweils zustehen. Darauf werden die Erstmandate, die die Partei im Regierungsbezirk erreicht hat, angerechnet. Die restlichen der Partei danach noch zustehenden Sitze werden denjenigen Bewerbern der Partei zugeteilt, die im Regierungsbezirk die höchsten prozentualen Stimmenanteile erreicht haben und bisher noch nicht berücksichtigt sind. Auf diese Weise werden 50 weitere Sitze vergeben (Zweitmandate).
- Erstmandate
- Überhangmandate
Eine Partei kann in einem Regierungsbezirk mehr Erstmandate erreichen, als ihr nach der Verhältnisrechnung (Nrn. 1 und 2) zustehen (Überhangmandate). Diese Mandate bleiben der Partei erhalten. Überhangmandate sind also stets Erstmandate.
- Verhältnisausgleich, Ausgleichsmandate
Hat eine Partei in einem Regierungsbezirk Überhangmandate erworben (also mehr Mandate, als ihr dort nach ihrem Stimmenanteil eigentlich zustehen), findet in dem betreffenden Regierungsbezirk ein Ausgleich im Verhältnis zu den anderen Parteien statt (Verhältnisausgleich). Dazu wird eine Verhältnisrechnung nach dem Höchstzahlverfahren Sainte-Laguë/Schepers im Regierungsbezirk durchgeführt; die Basis der Rechnung bilden die Stimmenzahlen, die die einzelnen Parteien in dem Regierungsbezirk erreicht haben. Die Verhältnisrechnung wird so lange fortgesetzt, bis der Partei das Überhangmandat auch nach diesem Verfahren zusteht. Dabei kann sich ergeben, dass den anderen Parteien zuvor weitere Sitze zuzuteilen sind (Ausgleichsmandate). Ob tatsächlich Ausgleichsmandate entstehen, hängt von den Stimmenzahlen der einzelnen Parteien im Regierungsbezirk ab.
Die Ausgleichsmandate werden an die Bewerber der betreffenden Partei vergeben, die in dem Regierungsbezirk die höchsten prozentualen Stimmenanteile erreicht haben und bisher noch nicht berücksichtigt sind. Ausgleichsmandate sind Zweitmandate.
Durch Überhangmandate und Ausgleichsmandate kann sich die Gesamtzahl der Abgeordneten über 120 hinaus erhöhen. Der derzeitige 16. Landtag von Baden-Württemberg besteht aus 143 Mitgliedern.
- Nachrücken
Scheidet ein gewählter Bewerber aus dem Landtag aus, rückt der Ersatzbewerber der Partei in dem betreffenden Wahlkreis nach. Ist in dem Wahlkreis kein Ersatzbewerber der Partei vorhanden, so rückt der nach dem prozentualen Stimmenanteil nächste noch nicht berücksichtigte Bewerber dieser Partei in dem Regierungsbezirk nach; haben alle Bewerber dieser Partei im Regierungsbezirk bereits ein Mandat, rückt der nächste noch nicht berücksichtigte Ersatzbewerber dieser Partei im Regierungsbezirk nach.
Pressemitteilungen der Landeswahlleiterin:
- 29. Januar 2021: Parteien und Bewerber für die Landtagswahl am 14. März 2021 stehen fest (PDF)
Anlage: Endgültige Zusammenstellung der zugelassenen Wahlvorschläge (PDF) - 26. Januar 2021: 21 Parteien zur Landtagswahl am 14. März zugelassen (PDF)
- 26. Februar 2021: Wahlaufruf und Hinweise der Landeswahlleiterin (PDF)
- 5. März 2021: Gestaltung der Stimmzettel für Landtagswahl (PDF)
- 8. März 2021: Letzte Tipps zur Landtagswahl (PDF)
- 14. März 2021: Wahlbeteilung um 14:00 Uhr (PDF)
- 15. März 2021: Vorläufige Ergebnisse der Landeswahlleiterin zur Landtagswahl am 14. März 2021
Weiterführende Links:
FAQ zur Wahlen während der Corona-Pandemie
Übersicht über die Wahlvorschläge in den Wahlkreisen (PDF)
Übersicht über die zugelassenen Bewerber in den Wahlkreisen (PDF)
Empfehlung Parteien zu Infektionsschutzmaßnahmen bei Aufstellungsversammlungen
Bekanntmachung der Landeswahlleiterin vom 15. April 2020 über die Einreichung von Wahlvorschlägen
Verzeichnis der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter für die Landtagswahl 2021 (PDF)
Gemeinsame Hinweise der Landeswahlleiterin und des IM zur Landtagswahl 2021
Handreichung zur Wahlbeobachtung bei der Landtagswahl 2021
Merkblatt polizeiliche Hinweise für die Durchführung von Wahlkämpfen (PDF)
Merkblatt polizeiliche Hinweise für die Durchführung von Versammlungen (PDF)