Die Verordnung des Innenministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 in Erstaufnahmeeinrichtungen vom 29. Juni 2020 wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Innenministeriums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt ab dem 1. Juli 2020.
Verordnung des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 in Erstaufnahmeeinrichtungen (Corona-Erstaufnahme-Schutz-Verordnung – CoronaErstaufnSchVO)
Vom 29. Juni 2020
Auf Grund von § 16 Absatz 4 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-VO) vom 23. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes) in Verbindung mit § 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1024) geändert worden ist, wird verordnet:
Personen gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG), die in einer Erstaufnahmeeinrichtung neu oder nach mindestens sieben Tage dauernder Abwesenheit erneut aufgenommen werden, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Aufnahme den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das zuständige Regierungspräsidium kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von der Verpflichtung des Satzes 1 anordnen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich verlässt.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Stuttgart, den 29. Juni 2020
Strobl