Freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger, ihre Familienangehörigen sowie Staatsangehörige der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen benötigen für die Einreise und den Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel. Sie melden sich lediglich bei der Meldebehörde an.
Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind (vgl. § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU):
- Arbeitnehmer
- niedergelassene selbstständige Erwerbstätige
- Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Union
- Empfänger von Dienstleistungen
- nicht erwerbstätige Personen, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen
- Familienangehörige unter bestimmten Voraussetzungen
- Personen und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
Staatsangehörigen der Schweiz wurde auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EU/Schweiz ein im Wesentlichen dem Freizügigkeitsrecht der EU-Bürger entsprechendes Recht auf Einreise und Aufenthalt eingeräumt.